Vermittler oder Reiseveranstalter
bei der Vermarktung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen.
Mit freundlicher Genehmigung für www.ferien.li. © Urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, 1998.
bitte beachten Sie die Hinweise
Ausgangslage:
Im Jahre 1980 wurde bei der Einführung der Vorschriften über den Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB, die Pauschalreise definiert als "vorgefertigte Bündelung von mindestens zwei touristischen Hauptleistungen zu einem Paket, welches zu einem Gesamtpreis verkauft wird." Danach ist eigentlich ein Vertrag über die Vermietung einer Ferienimmobilie kein Pauschalreisevertrag.
Der Bundesgerichtshof hat aber in zwei grundlegenden Entscheidungen (siehe Ferienhausfall II, BGH NJW 1985, 906 und Ferienhausfall III, BGH NJW 1992, 3158) entschieden, daß das gesamte Pauschalreiserecht der §§ 651a ff. BGB auf den Vertrag eines Endverbrauchers mit einem gewerblichen Anbieter entsprechend anzuwenden ist.
Wichtigste Frage ist daher: ist der Anbieter der Ferienimmobilie (also die Agentur) nun Vermittler oder Veranstalter nach § 651a Abs. 2. BGB.
§ 651a Abs. 2. BGB:
Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
Konsequenz § 651a Abs. 2. BGB:
- Ein Vermittlerhinweis allein (auch deutlich und mehrfach) ist unbeachtlich, führt also nicht zur Annehme einer Vermittlerstellung, wenn "nach den sonstigen Umständen" der Anschein einer Veranstaltertätigkeit begründet wird.
- Es kommt nicht darauf an, wie der Anbieter sich selbst sieht und bezeichnet. Maßgeblich ist vielmehr der "Anschein" und zwar aus Sicht des Kunden! Das wird im Zweifels-/Streitfall vom Gericht beurteilt und dabei legen die Gerichte meist äußerst verbraucherfreundliche Maßstäbe an.
- Ob der "Anschein" einer Veranstalterstellung erweckt wird, beurteilen die Gerichte nach allen Umständen der Werbung, des Auftretens am Markt, des Kataloges, des Buchungsablaufes usw.
Kriterien der Rechtsprechung bezüglich "Umständen" im Sinne des § 651a Abs. 2. BGB, die für oder gegen eine Veranstaltereingenschaft sprechen finden Sie auf den nächsten Seite.
Hinweise: Diese Checkliste war im Ursprung gedacht und erstellt für Ferienhausagenturen um herauszufinden, ob man als Agentur nun Veranstalter oder Vermittler ist.
Wir haben diese mit freundlicher Genehmigung von RA Noll Endkunden-tauglich :-)) gemacht. Sie kann nur einer Orientierung zur Rechtslage dienen und stellt keine Rechtsberatung dar! Sie erhebt hinsichtlich der zitierten Rechtsprechung, der behandelten Kriterien und vor allem der Empfehungen / Konsequenzen keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Die Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, wir können aber natürlich keine Gewähr über die Richtigkeit übernehmen (auch, weil es keine absolut klare Rechtsprechung gibt - geben kann).
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